Bei aller Freude, die Sie für einige Stunden des Erlebens und Entdeckens haben, bitten wir Sie, die sonst auch übliche Rücksicht und Vorsicht nicht außer Acht zu lassen. Wir bitten Sie daher, beim Besuch des Bayern-Park die nachfolgenden Regeln genau zu beachten, um dadurch Unstimmigkeiten auszuschließen.

1. Parken

Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Achten Sie bitte beim Verlassen Ihres Wagens darauf, dass Sie Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen haben und keine Gegenstände sichtbar im Auto zurücklassen. Bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch Andere können wir keinen Ersatz gewähren. Dies gilt auch dann, wenn Schäden auf Sturm, Feuer, Hagel, Explosion und andere außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind.

2. Eintritt

Das Gelände des Bayern-Park darf nur mit gültiger Eintrittskarte betreten werden. Diese ist nur am Tag des Kaufes gültig. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes.
Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, ist der Zutritt zum Park verweigert und können vom Parkgelände verwiesen werden.

3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

a) Bei Benutzen sämtlicher Attraktionen, auch in den Anstellbereichen und Toilettenanlagen, ist das Rauchen verboten.
b) Besucher dürfen die Wege und Plätze nicht verlassen.
c) Tretroller, Skateboards, Dreiräder, Fahrräder, Hoverboards und ähnliche Fortbewegungsmittel sind auf dem Parkgelände nicht erlaubt. Diese dürfen auch nicht auf das Gelände mitgenommen werden.
d) Das Mitführen von Selfie-Sticks oder Drohnen ist aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
e) Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
f) Den Anordnungen des Parkpersonals ist im eigenen Interesse Folge zu leisten.
g) Das Tragen von Oberbekleidung ist erforderlich.
h) Hunde, egal welcher Größe, sind im Bayern-Park leider nicht erlaubt, auch nicht an der Leine.

4. Benutzung der Einrichtungen und Attraktionen im Freizeitpark

Die Einrichtungen im Bayern-Park stehen Ihnen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung zur Verfügung. Bitte beachten Sie die jeweiligen Anweisungen des Bedienpersonals und unsere Hinweisschilder. Sollten Sie mutwillig die Benutzungshinweise und Bedienungsanleitungen sowie die Anweisungen des Bedienpersonals missachten, so kann das Bedienpersonal Sie von der Benutzung der Attraktion ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Dies gilt auch, wenn Sie versuchen, sich in einer Warteschlange „vorzudrängeln“. Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungsanleitung oder durch mutwillige Beschädigung entstehen.

Bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Gewitter, Sturm oder sonstige Ereignisse wie technische Defekte und einem hierdurch bedingten Ausfall von Einrichtungen und Attraktionen kann eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des für den Eintritt entrichteten Entgelts nicht verlangt werden. Bei starkem Wind, behinderter Sicht, Gewitter oder besonderen Witterungsverhältnissen sind wir berechtigt, zum Schutz der Besucher den Betrieb einzelner Einrichtungen und Attraktionen einzustellen. Dadurch besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises, auch nicht teilweise.

5. Benutzung der Spielplätze

Die Benutzung von Spielgeräten und ähnlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzung der Spielgeräte ist für Erwachsene untersagt.

6. Aufsichtspflicht

Kinder unter 14 Jahren dürfen den Park nur mit einer Aufsichtsperson über 18 Jahren besuchen. Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, Ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie davon nicht entbinden können. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch für alle Schäden die Verantwortung, die durch die zu Beaufsichtigten entstehen.

7. Haftungsbeschränkung

Wir haften nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unseres Personals zurückzuführen sind. Wir übernehmen keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere wenn diese vor Fahrtantritt bei unseren Fahrgeschäften abgelegt werden.

8. Fundsachenregelung

Fundsachen mit geringem Wert (Kleidungsstücke, Mützen, Schuhe etc.) werden bei uns 14 Tage aufbewahrt. Wertgegenstände (Handys, Geldbörsen, Kameras etc.) werden laut gesetzlicher Regelung 6 Monate aufbewahrt. Nach diesen Zeiträumen eingegangene Verlustmeldungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Anfragen zu Fundsachen bitte mit genauer Beschreibung ausschließlich an fundbuero[at]bayern-park.de.

9. Schadensmeldungen

Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie bitte den Schaden umgehend bei unserem Personal, jedoch spätestens vor Verlassen des Parkgeländes. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Parks erfolgt.

10. Werbung und Anbieten von Waren und Dienstleistungen

Werbung auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Parks, wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsumfragen und Zählungen. Werbungen und Kundgebungen für Organisationen, Verbände, Interessengemeinschaften und Eigenideen mit Mitteln aller Art sind auf dem Parkgelände und innerhalb aller Gebäude und Fahrgeschäfte etc. verboten und werden in jedem Einzelfall mit Parkverweis, zivilrechtlicher Inanspruchnahme sowie strafrechtlicher Anzeige wegen Hausfriedensbruch geahndet.

11. Film- und Fotoaufnahmen für Werbezwecke

Im Bayern-Park werden Film- und Fotoaufnahmen für Werbezwecke getätigt. Bitte meiden Sie die Bereiche, wenn Sie nicht wünschen, dass evtl. von Ihnen getätigte Aufnahmen später in der Öffentlichkeit verwertet werden oder teilen Sie dies dem Fotografen oder Filmteam mit. Geschieht dies nicht, gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.

12. Hausrecht

Der Freizeitpark ist berechtigt, Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen oder die ohne rechtmäßigem Eintrittsausweis auf dem Parkgelände angetroffen werden, zu verweisen.


Stand: 01.01.2022