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  Parkordnung - Herzlich willkommen im Bayern-Park!

Bei aller Freude, die Sie für einige Stunden des Erlebens und Entdeckens haben, bitten wir Sie, die sonst auch übliche Rücksicht und Vorsicht nicht außer Acht zu lassen
Wir bitten Sie die beim Besuch des Bayern-Park die nachfolgenden Regeln genau zu beachten, um dadurch Miss-Stimmigkeiten auszuschließen.

1. Parken
Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Achten Sie bitte beim Verlassen Ihres Wagens darauf, dass Sie Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen haben und keine Gegenstände sichtbar im Auto zurücklassen. Bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch Andere können wir keinen Ersatz gewähren. Dies gilt auch dann, wenn Schäden auf Sturm, Feuer, Hagel, Explosion und andere außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind.

2. Eintrittskarte
Das Gelände des Bayern-Parks darf nur mit gültigen Eintrittskarten betreten werden. Diese sind nur am Tag des Kaufes gültig. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes.
Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, ist der Zutritt zum Park verweigert und können vom Parkgelände verwiesen werden.

3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

a) Bei Benutzen sämtlicher Attraktionen ist das Rauchen verboten.
b) Besucher dürfen den Weg und Plätze nicht verlassen
c) Das Besitzen und Tragen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
d) Die Anordnung des Personals des Parks ist im eigenen Interesse Folge zu leisten.
e) Das Tragen von Oberbekleidung ist erforderlich.

4. Benutzung der Einrichtungen und Attraktionen im Freizeitpark

Die Einrichtungen im Freizeitpark stehen Ihnen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung zur Verfügung. Bitte beachten Sie jeweils die Anweisungen des Bedienungspersonals. Sollten Sie mutwillig die Benutzungshinweise und Bedienungsanleitungen sowie die Anweisungen des Bedienungspersonals missachten, so kann das Bedienungspersonal Sie von der Benutzung der Attraktion ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Dies gilt auch, wenn Sie versuchen, sich in einer Warteschlange „vorzudrängeln“.
Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungsanleitung oder durch mutwillige Beschädigung entstehen.
Bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Gewitter, Sturm oder sonstige Ereignisse und einem hierdurch bedingten Ausfall von Einrichtungen und Attraktionen kann eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des für den Eintritt entrichteten Entgelts nicht verlangt werden.
Bei starken Wind, behinderter Sicht, Gewitter oder besonderen Witterungsverhältnissen sind wir berechtigt, zum Schutz der Besucher den Betrieb einzelner Einrichtungen und Attraktionen einzustellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Eintritts besteht nicht, auch nicht teilweise.

5. Benutzung der Spielplätze
Die Benutzung von Spielgeräten und ähnlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzung der Spielgeräte für Erwachsene ist untersagt.

6. Aufsichtspflicht
Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, Ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie davon nicht entbinden können. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch für alle Schäden die Verantwortung, die durch die zu Beaufsichtigten entstehen.

7. Haftungsbeschränkung

Wir haften nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unseres Personals zurückzuführen sind, insbesondere wird auch keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände übernommen.

8. Schadensmeldungen

Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie den Schaden vor Verlassen des Parkgeländes.
Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Parks erfolgt.

9. Werbung und Anbieten von Ware und Leistungen

Werbung auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Parks, wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsumfragen und Zählungen. Werbungen und Kundgebungen für Organisationen, Verbände, Interessengemeinschaften und Eigenideen mit Mitteln aller Art sind auf dem Parkgelände und innerhalb aller Gebäude und Fahrgeschäfte etc. verboten und werden in jedem Einzelfall mit Parkverweis, zivilrechtlicher Inanspruchnahme sowie strafrechtlicher Anzeige wegen Hausfriedensbruch geahndet.

10. Film- und Fotoaufnahmen für Werbezwecke

Im Bayern-Park werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Bitte meiden Sie die Bereiche, wenn Sie nicht wünschen, dass evtl. von Ihnen getätigte Aufnahmen später in der Öffentlichkeit verwertet werden oder teilen Sie dies dem Fotografen/Filmteam mit. Geschieht dies nicht, gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.

11. Hausrecht

Der Freizeitpark ist berechtigt, Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen oder die rechtmäßigen Eintrittsausweis auf dem Parkgelände angetroffen werden, zu verweisen.
 
 



                         






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Bayern-Park - Freizeitparadies GmbH - D-94419 Reisbach - Info Telefon: 08734-92980 - Info Telefon aus Österreich 0049-8734-92980 - E-Mail: info@bayern-park.de