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Parkordnung - Herzlich willkommen im Bayern-Park!
Bei aller Freude, die Sie für einige Stunden des
Erlebens und Entdeckens haben, bitten wir Sie, die sonst
auch übliche Rücksicht und Vorsicht nicht außer Acht zu
lassen
Wir bitten Sie die beim Besuch des Bayern-Park die
nachfolgenden Regeln genau zu beachten, um dadurch
Miss-Stimmigkeiten auszuschließen.
1. Parken
Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Achten Sie bitte beim
Verlassen Ihres Wagens darauf, dass Sie Türen, Kofferraum,
Fenster und Schiebedach geschlossen haben und keine
Gegenstände sichtbar im Auto zurücklassen. Bei Diebstahl
oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch Andere können wir
keinen Ersatz gewähren. Dies gilt auch dann, wenn Schäden
auf Sturm, Feuer, Hagel, Explosion und andere
außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind.
2. Eintrittskarte
Das Gelände des Bayern-Parks darf nur mit gültigen
Eintrittskarten betreten werden. Diese sind nur am Tag des
Kaufes gültig. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem
Verlassen des Parkgeländes.
Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, ist
der Zutritt zum Park verweigert und können vom Parkgelände
verwiesen werden.
3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
a) Bei Benutzen sämtlicher Attraktionen ist das Rauchen
verboten.
b) Besucher dürfen den Weg und Plätze nicht verlassen
c) Das Besitzen und Tragen von Waffen oder gefährlichen
Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.)
ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
d) Die Anordnung des Personals des Parks ist im eigenen
Interesse Folge zu leisten.
e) Das Tragen von Oberbekleidung ist erforderlich.
4. Benutzung der Einrichtungen und Attraktionen im
Freizeitpark
Die Einrichtungen im Freizeitpark stehen Ihnen im Rahmen der
jeweiligen Benutzungsordnung zur Verfügung. Bitte beachten
Sie jeweils die Anweisungen des Bedienungspersonals. Sollten
Sie mutwillig die Benutzungshinweise und
Bedienungsanleitungen sowie die Anweisungen des
Bedienungspersonals missachten, so kann das
Bedienungspersonal Sie von der Benutzung der Attraktion
ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch
Ihrerseits begründet wird. Dies gilt auch, wenn Sie
versuchen, sich in einer Warteschlange „vorzudrängeln“.
Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der
Benutzungsanleitung oder durch mutwillige Beschädigung
entstehen.
Bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Gewitter, Sturm oder
sonstige Ereignisse und einem hierdurch bedingten Ausfall
von Einrichtungen und Attraktionen kann eine Rückzahlung
oder Teilrückzahlung des für den Eintritt entrichteten
Entgelts nicht verlangt werden.
Bei starken Wind, behinderter Sicht, Gewitter oder
besonderen Witterungsverhältnissen sind wir berechtigt, zum
Schutz der Besucher den Betrieb einzelner Einrichtungen und
Attraktionen einzustellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des
gesamten Eintritts besteht nicht, auch nicht teilweise.
5. Benutzung der Spielplätze
Die Benutzung von Spielgeräten und ähnlichen
Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzung der
Spielgeräte für Erwachsene ist untersagt.
6. Aufsichtspflicht
Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen
darauf hin, Ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da
wir Sie davon nicht entbinden können. In diesem Rahmen
tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch für alle Schäden
die Verantwortung, die durch die zu Beaufsichtigten
entstehen.
7. Haftungsbeschränkung
Wir haften nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit unseres Personals zurückzuführen sind,
insbesondere wird auch keine Haftung für mitgebrachte
Gegenstände übernommen.
8. Schadensmeldungen
Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und
überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden
zu Schaden kommen, so melden Sie den Schaden vor Verlassen
des Parkgeländes.
Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine
mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen
des Parks erfolgt.
9. Werbung und Anbieten von Ware und Leistungen
Werbung auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Parks,
wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sind
nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der
Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die
Durchführung von Meinungsumfragen und Zählungen. Werbungen
und Kundgebungen für Organisationen, Verbände,
Interessengemeinschaften und Eigenideen mit Mitteln aller
Art sind auf dem Parkgelände und innerhalb aller Gebäude und
Fahrgeschäfte etc. verboten und werden in jedem Einzelfall
mit Parkverweis, zivilrechtlicher Inanspruchnahme sowie
strafrechtlicher Anzeige wegen Hausfriedensbruch geahndet.
10. Film- und Fotoaufnahmen für Werbezwecke
Im Bayern-Park werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt.
Bitte meiden Sie die Bereiche, wenn Sie nicht wünschen, dass
evtl. von Ihnen getätigte Aufnahmen später in der
Öffentlichkeit verwertet werden oder teilen Sie dies dem
Fotografen/Filmteam mit. Geschieht dies nicht, gehen wir
davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.
11. Hausrecht
Der Freizeitpark ist berechtigt, Personen, die gegen die
Parkordnung verstoßen oder die rechtmäßigen Eintrittsausweis
auf dem Parkgelände angetroffen werden, zu verweisen.
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